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1. Steuerrechtliche Beurteilung der Pensionszusage - Übersicht
- Bei der steuerlichen Beurteilung von Pensionszusagen ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:
- 1. Stufe: Voraussetzungen des § 6a EStG (Handelsrecht § 249 HGB – Steuerrecht § 6a EStG)
- 2. Stufe: Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
- Ergibt die Prüfung auf der ersten Stufe, dass die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt wurden, darf in der Steuerbilanz für die Pensionsverpflichtung eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Diese wirkt sich dann erfolgswirksam in der Steuerbilanz aus.
- Im Anschluss ist dann auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Zuführung zur Pensionsrückstellung aufgrund einer durch das Gesellschaftsverhältnis begründeten Vereinbarung erfolgt ist. Sofern dies der Fall ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
- Hinweis: Die Prüfung auf der 1. Stufe (Voraussetzungen des § 6a EStG) gilt für alle Pensionsverpflichtungen. Die anschließende Prüfung auf der 2. Stufe beschränkt sich auf den Personenkreis der beteiligten Geschäftsführer und der nahe stehenden Personen.
- Bei der steuerlichen Beurteilung von Pensionszusagen ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:
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2. Steuerrechtliche Beurteilung der Pensionszusage - Auswirkungen
Bei einem Verstoß auf der 1. Stufe (Voraussetzungen des § 6a EStG) ergeben sich folgende Auswirkungen:
Gesellschaft
Korrektur der Pensionsrückstellungen innerhalb der Bilanz
Letzte noch offene Schlussbilanz
VersorgungsberechtigterKeine Auswirkungen
Bei einem Verstoß auf der 2. Stufe (Verdeckte Gewinnausschüttung) ergeben sich folgende Auswirkungen:Gesellschaft
Zuführung zur Pensionsrückstellung wird dem Steuerbilanzgewinn außerhalb
der Steuerbilanz hinzugerechnet.
Korrektur der bereits bestandskräftig veranlagten Jahre ist nicht mehr möglich Spätere Pensionszahlungen (der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Teil) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
VersorgungsberechtigterSpätere Pensionszahlungen (der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Teil) sind beim Versorgungsberechtigten als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern (§ 20 EStG).