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1. Vorzeitiges Ausscheiden (allgemein)
- tatsächlich erreichter Dienstzeit, d.h. von Diensteintritt bis Ausscheidezeitpunkt, und
- erreichbarer Dienstzeit, also von Diensteintritt bis vorgesehenem Altersrentenbeginn,
berechnet.
Personenkreis, der unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt
Wenn das Dienstverhältnis nicht bis zum Rentenbeginn dauert, ist die bis zum Ausscheidezeitpunkt erreichte Anwartschaft zeitanteilig mit einer Quotierung zu ermitteln.
Die zivilrechtliche (arbeitsrechtliche) Anwartschaft wird entsprechend dem Betriebsrentengesetz im Verhältnis von
Beispiel:
Pensionszusage 20.000 Diensteintritt 1990 im Alter 35 Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65 Ausscheiden im Jahr 2010 Erreichte Dienstzeit 20 Jahre Erreichbare Dienstzeit 30 Jahre Quotient 2/3 = 0,66 Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,66 = 13.333,33
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2. Vorzeitiges Ausscheiden (beherrschender GGF)
- erreichter Dienstzeit ab Erteilung der Pensionszusage bis Ausscheidezeitpunkt, und
- erreichbarer Dienstzeit, d.h. vom Datum der Pensionszusage bis zum Altersrentenbeginn,
In aller Regel sehen Pensionszusagen an beherrschende GGF eine sofortige Unverfallbarkeit bei Ausscheiden vor (also keine Fristen für den Eintritt der Unverfallbarkeit).
Eine sofortige Unverfallbarkeit wird mittlerweile von der Finanzverwaltung auch anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass die zugesagten Leistungen ratierlich gekürzt werden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung nehmen im Weiteren (bei der Berechnung der Höhe dieser Anwartschaft) allerdings eine Unterscheidung zwischen beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter–Geschäftsführern vor.
Demnach ist bei der Bestimmung der Höhe der ratierlichen Anwartschaft beim beherrschenden GGF auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen, nicht auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit. Begründet wird dies mit dem für beherrschende GGF geltenden „Nachzahlungsverbotes“ (vgl. hierzu Abschnitt 36 III. KStR 2004).
Beim beherrschendem GGF ist die unverfallbare Anwartschaft im Verhältnis von
zu ermitteln.
Beispiel:
Pensionszusage an beherrsch. GGF 20.000 Diensteintritt 1990 im Alter 35 Datum der Pensionszusage 1995 im Alter 40 Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65 Ausscheiden im Jahr 2010 Erreichte Dienstzeit 15 Jahre Erreichbare Dienstzeit 25 Jahre Quotient 15/25 = 0,6 Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,6 = 12.000 Praxisproblem:
In sehr vielen älteren Pensionszusagen an beherrschende GGF finden sich Regelungen, die für die Ermittlung der ratierlichen Anwartschaft auf den Diensteintritt abstellen. Im Falle des Ausscheidens des beherrschenden GGF würden dann der zivilrechtliche Anspruch (laut Pensionsvertrag) und der steuerlich anerkannte Anspruch voneinander abweichen (vorausgesetzt Diensteintritt und Zusagedatum weichen voneinander ab). Die Folge könnte sein, dass es im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens zur partiellen verdeckten Gewinnausschüttung kommen.