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1. Grundlagen
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
- Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Für die steuerrechtliche Beurteilung einer Pensionszusage ist es von Bedeutung, welche Beteiligung der Gesellschafter–Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft hat. Hierdurch können sich Unterschiede sowohl in der Behandlung als auch in der Beurteilung einer Pensionszusage ergeben.
Für die Praxis ist zu beachten, ob die Beteiligungsverhältnisse mit den Stimmrechtsverhältnissen übereinstimmen, da letztendlich die Stimmrechtsanteile ausschlaggebend sind. Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, ob die Beschlussfassung einer einfachen oder qualifizierten Mehrheit bedingt.
Gesellschafter-Geschäftsführer werden steuerrechtlich entsprechend der folgenden Zweiteilung unterschieden:
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2. Beteiligungsverhältnisse
- Unwesentliche Beteiligung
- Beteiligung von weniger als 25 % (nahezu einem unbeteiligten GF gleichzusetzen)
- Wesentliche Beteiligung
- Beteiligung von 25 % bis 50 %
Beherrschender Gesellschafter–Geschäftsführer
Beherrschend ist ein Gesellschafter immer dann, wenn er den Abschluss eines Rechtsgeschäftes (hier: Pensionszusage) durch den Grad seiner Beteiligung erzwingen kann.
Das heißt durch die ihm zugestandenen Stimmrechte kann er den entscheidenden Beschluss durchsetzen.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesellschafter mehr als 50% der Kapitalanteile bzw. Stimmrechtsanteile hält. Weichen Kapital- und Stimmrechtsanteile voneinander ab, so ist letztendlich immer die Stimmbildung maßgebend.
Nicht beherrschender Gesellschafter–Geschäftsführer
Gesellschafter, die mit 50 % bzw. weniger an der Gesellschaft beteiligt sind bzw. geringere Stimmrechte auf sich vereinen, sind Minderheitsgesellschafter und in der Regel als nicht beherrschend anzusehen.
Bei Minderheitsgesellschaftern wird nochmals wie folgt differenziert:
- Unwesentliche Beteiligung
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3. Sonderfälle
Wirken mehrere Minderheitsgesellschafter bei einer übereinstimmenden Interessenslage (z.B. gleichzeitige Erteilung einer Pensionszusage) zusammen, so können auch mehrere unwesentlich oder wesentlich beteiligte Gesellschafter–Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss erlangen.
Halten diese Minderheitsgesellschafter zusammengerechnet dann mehr als 50 % der Anteile, so sind sie ebenfalls als beherrschend einzustufen (gleichgerichtete Interessenslage).
Die Tatsache, dass die Gesellschafter nahe Angehörige sind, reicht allein nicht aus, um gleichgerichtete Interessen anzunehmen. Vielmehr müssen weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Ehegatten, die jeweils zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt sind, zeitgleich vom Unternehmen eine Zusage erteilt bekommen.