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1. Grundsätzliches
Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage wird unter anderem an der Erfüllbarkeit einer Pensionszusage festgemacht. Der Wille zur tatsächlichen Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen muss klar erkennbar sein. Die Einrichtung einer Pensionszusage darf somit nie den Charakter eines reinen Steuersparmodells (besser: Steuerstundungsmodelles) aufweisen.
Die Möglichkeit der mangelnden Ernsthaftigkeit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund des maßgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft besonders groß. Von daher ist vor allem hierauf das Augenmerk zu legen.
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2. Prüfung der Ernsthaftigkeit
- Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die zugesagten Leistungen auch erfüllt werden sollen.
- Im Zusammenhang mit der Ernsthaftigkeit wird das Kriterium der „Finanzierbarkeit“ immer wieder herangezogen.
- Die Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage wird auch an dem vertraglich festgelegten Rentenbeginnalter festgemacht.
Folgende Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Thema Ernsthaftigkeit von besonderer Bedeutung:
Im Umkehrschluss kann allerdings nicht daraus geschlossen werden, dass bei fehlender Rückdeckungsversicherung die „Ernsthaftigkeit“ einer Pensionszusage nicht gegeben ist.
Eine Pensionszusage ist immer dann finanzierbar, wenn eine Aufstockung der Pensionsrückstellung auf den Barwert der künftigen Pensionsleistungen (Anwartschaftsbarwert) nicht zur Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führt. Hierbei maßgebend ist der Zeitpunkt der Zusageerteilung bzw. der Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Zusage. Weitere Hinweise unter dem Stichwort „Finanzierbarkeit“
Ein vertraglich festgelegtes Rentenbeginnalter von weniger als 60 Jahren (bzw. 62) erkennt die Finanzverwaltung als nicht ernsthaft an.
Bei beherrschenden Gesellschafter–Geschäftsführern muss die Finanzierung der Rückstellungen immer auf den vertraglich vereinbarten Rentenbeginn abgestellt werden. Wir empfehlen als vertragliches Rentenbeginnalter für den beherrschenden GGF auf das 65. bis 67. Lebensjahr abstellen (je nach Alter des GGF).