Aus Anlass der corona-pandemischen Situation und der damit verbundenen Unsicherheit für den Fortbestand vieler Unternehmen wollen wir noch einmal auf die Dringlichkeit eines funktionierenden Insolvenzschutzes hinweisen.
Während Betriebsrenten angestellter Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ihrer GmbH sind, bei insolvenzbedingtem Ausfall des Versorgungsträgers durch den Pensionssicherungsverein PSV a.G. abgesichert sind, muss der beherrschende GGF die Absicherung seiner betrieblichen Altersversorgung selbst zivilrechtlich sicher gestalten und vor dem möglichen Zugriff eines Insolvenzverwalters schützen. Die Absicherung der Pensionsansprüche eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über den PSV a.G. ist in der Praxis nicht möglich, auch dann nicht, wenn fälschlicherweise entsprechend Beiträge entrichtet werden! Selbst bei einem nur minderbeteiligten GGF kann der PSV a.G. Deckung versagen, wenn die Pensionszusage nicht als im Dienst- sondern im Gesellschaftsverhältnis veranlasst beurteilt wird.
Bei einer Pensionszusage ist ggf. die eigene GmbH der Versorgungsträger und sagt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu. Hierfür bildet sie Rückstellungen in der Bilanz um diese Verpflichtung zu gegebener Zeit wirtschaftlich erfüllen zu können. Idealerweise baut sie parallel Vermögenswerte auf, die zur späteren Erfüllung der Pensionsverpflichtung verwendet werden sollen. Dies geschieht häufig durch Abschluss so genannter „Rückdeckungsversicherungen“, die im Aktivvermögen der GmbH geführt werden und bei denen die GmbH bezugsberechtigt ist. Die Bezugsberechtigung der GmbH ist ein zwingendes Erfordernis um bei dem GGF keinen steuerlichen Zufluss auszulösen.
Nicht nur zur Verkürzung der Handelsbilanz, sondern auch zur Sicherstellung der Versorgungsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall einer Insolvenz, werden die Ansprüche an das Rückdeckungsinstrument in der Regel an den Versorgungsgläubiger (GGF) verpfändet.
Für einen funktionierenden Insolvenzschutz ist die Verpfändung allein jedoch nicht ausreichend. Sie bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (wie auch die Pensionszusage selbst). In der Rechtsprechung wurde die Wirksamkeit einer Verpfändung bereits verneint, wenn
- die Pensionszusage selbst zivilrechtlich unwirksam war (fehlende Akzessorität),
- die Verpfändung selbst unwirksam war (fehlende Konkretisierung des Pfandgutes etc.),
- zur Verpfändung kein gültiger Gesellschafterbeschluss vorlag,
- die Verpfändung dem Pfandschuldner nicht angezeigt und
- die Verpfändung von Diesem nicht rückbestätigt wurde.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage „aufschiebend bedingt“ ist. Der Versorgungsgläubiger erwirbt nämlich allein durch die Verpfändung noch keine Ansprüche. Erst wenn der Versorgungsfall eintritt, tritt die Pfandreife ein. Bis dahin hat in einem möglichen Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter das alleinige Verwertungsrecht. Er allein entscheidet vor Eintritt der Pfandreife über eine mögliche Kündigung. Er darf den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen sondern muss ihn für den Pfandgläubiger hinterlegen. Das geltende Insolvenzrecht erlaubt es ihm aber, dem Vermögenswert pauschal 4 % als Feststellungskosten und zusätzlich 5% als Verwertungskosten für seinen Aufwand zu entnehmen. Dies ist kein Muss und wird sicher nicht von jedem Insolvenzverwalter so praktiziert, wer sich aber diesem Risiko nicht aussetzen will, sollte sich mit alternativen Sicherungsinstrumenten befassen.
Eine Alternative zur Verpfändung kann das sich immer mehr in Deutschland etablierende Instrument eines CTA (Contractual Trust Arrangement) sein. Im Gegensatz zur Verpfändung ist das CTA nicht kostenlos zu haben. Es handelt sich dabei um ein Treuhandmodell, bei dem der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgutes bleibt, rechtlich aber eine Übertragung auf den Treuhänder erfolgt. Damit bleibt dem Insolvenzverwalter der Zugriff verwehrt. Mit Inanspruchnahme sog. Gruppen-Treuhandmodelle und entsprechenden Standard-Treuhandverträgen lassen sich auch die Kosten einigermaßen überschaubar gestalten.
Grundsätzlich bleibt die Empfehlung Insolvenzsicherheit so früh als möglich herzustellen um einer Anfechtung getroffener Maßnahmen keinen Raum zu lassen.
Gern überprüfen wir die Insolvenzfestigkeit ihrer Pensionszusage und beraten Sie hierzu, wie auch zu allen anderen Fragen der GGF-Versorgung, umfassend.
Ihre
GPZ GmbH
Gesellschaft für Pensionszusagen