Unverfallbarkeit

  • 1. Vorzeitiges Ausscheiden (allgemein)

      Personenkreis, der unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt

      Wenn das Dienstverhältnis nicht bis zum Rentenbeginn dauert, ist die bis zum Ausscheidezeitpunkt erreichte Anwartschaft zeitanteilig mit einer Quotierung zu ermitteln.

      Die zivilrechtliche (arbeitsrechtliche) Anwartschaft wird entsprechend dem Betriebsrentengesetz im Verhältnis von

      • tatsächlich erreichter Dienstzeit, d.h. von Diensteintritt bis Ausscheidezeitpunkt, und
      • erreichbarer Dienstzeit, also von Diensteintritt bis vorgesehenem Altersrentenbeginn,
        berechnet.

      Beispiel:

      Pensionszusage 20.000
      Diensteintritt 1990 im Alter 35
      Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
      Ausscheiden im Jahr 2010
      Erreichte Dienstzeit 20 Jahre
      Erreichbare Dienstzeit 30 Jahre
      Quotient 2/3 = 0,66
      Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,66 = 13.333,33

       

  • 2. Vorzeitiges Ausscheiden (beherrschender GGF)

      In aller Regel sehen Pensionszusagen an beherrschende GGF eine sofortige Unverfallbarkeit bei Ausscheiden vor (also keine Fristen für den Eintritt der Unverfallbarkeit).

      Eine sofortige Unverfallbarkeit wird mittlerweile von der Finanzverwaltung auch anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass die zugesagten Leistungen ratierlich gekürzt werden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung nehmen im Weiteren (bei der Berechnung der Höhe dieser Anwartschaft) allerdings eine Unterscheidung zwischen beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter–Geschäftsführern vor.

      Demnach ist bei der Bestimmung der Höhe der ratierlichen Anwartschaft beim beherrschenden GGF auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen, nicht auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit. Begründet wird dies mit dem für beherrschende GGF geltenden „Nachzahlungsverbotes“ (vgl. hierzu Abschnitt 36 III. KStR 2004).

      Beim beherrschendem GGF ist die unverfallbare Anwartschaft im Verhältnis von

      • erreichter Dienstzeit ab Erteilung der Pensionszusage bis Ausscheidezeitpunkt, und
      • erreichbarer Dienstzeit, d.h. vom Datum der Pensionszusage bis zum Altersrentenbeginn,

      zu ermitteln.

      Beispiel:

      Pensionszusage an beherrsch. GGF 20.000
      Diensteintritt 1990 im Alter 35
      Datum der Pensionszusage 1995 im Alter 40
      Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
      Ausscheiden im Jahr 2010
      Erreichte Dienstzeit 15 Jahre
      Erreichbare Dienstzeit 25 Jahre
      Quotient 15/25 = 0,6
      Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,6 = 12.000

      Praxisproblem:

      In sehr vielen älteren Pensionszusagen an beherrschende GGF finden sich Regelungen, die für die Ermittlung der ratierlichen Anwartschaft auf den Diensteintritt abstellen. Im Falle des Ausscheidens des beherrschenden GGF würden dann der zivilrechtliche Anspruch (laut Pensionsvertrag) und der steuerlich anerkannte Anspruch voneinander abweichen (vorausgesetzt Diensteintritt und Zusagedatum weichen voneinander ab). Die Folge könnte sein, dass es im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens zur partiellen verdeckten Gewinnausschüttung kommen.