Mit Schreiben vom 02.05.2022 übernimmt das Bundesfinanzministerium die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 20.11.2019, XI R 42/18, BStBl 2020 II S. 271) zum Finanzierungsendalter von Pensionszusagen.
Hatte ein Arbeitnehmer bisher verschiedene Pensionszusagen mit unterschiedlichen Pensionsaltern (im Rahmen von Entgeltumwandlungen), so musste bisher gemäß R 6a Absatz 11, Satz 10 EStR 2012 die Teilwertermittlung zur Bewertung der gesamten Pensionsverpflichtung auf ein einheitliches Pensionsalter abgestellt werden.
Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden.
Zukünftig gilt, dass das zweite Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11, Satz 10 EStR 2012 zur Teilwertermittlung unterschiedlicher Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern aus Entgeltumwandlungen an einen Arbeitnehmer, unabhängig voneinander ausgeübt werden kann.
Ggf. kann eine Korrektur der bisherigen Bewertung, spätestens in der Bilanz des nach dem 29.06.2023 endenden Wirtschaftsjahres, einmalig erfolgen.
Der genaue Wortlaut ist dem BMF-Schreiben IV C 6 – S 2176/20/10005 :001 vom 02.05.2022 zu entnehmen.